Teaserbild
Trennline

Städtische Verordnung (Aushangblatt) vom 4. Juli 1765 betreffs des städtischen Gebots, die offizielle Bewertung der Carlons und französischen Goldmünzen sowie des Konventionsgeldes und der ausländischen groben Silbe

MÜNZVERORDNUNGEN
DEUTSCHLAND, FRANKFURT AM MAIN

Zurück zur Listenansicht

Losnummer 5389




Schätzpreis: 50,00 €
Mindestgebot: 50,00 €


Städtische Verordnung (Aushangblatt) vom 4. Juli 1765 betreffs des städtischen Gebots, die offizielle Bewertung der Carlons und französischen Goldmünzen sowie des Konventionsgeldes und der ausländischen groben Silbermünzen überhaupt einzuhalten und dieses Geld in Handel und Wandel nicht niedriger einzustufen. Einblattdruck, Blattgröße 35,4 x 33,7 cm. Sauber beschnitten. Beigefügt: FRANKFURT AM MAIN. Verordnung des Recheney-Amts vom 6. August 1767 betreffs der Auf- und Verrufung sämtlicher auswärtiger kupferner Heller und Wiederholung des im Rats-Münz-Edikt vom 3. Februar 1766 erlassenen Verrufung aller 1-Kreuzer-Stücke, mit Ausnahme jener mit Jahreszahl ausgestatteten von Kur-MAINZ, KUR-TRIER, KUR-PFALZ, HESSEN-DARMSTADT und FRANKFURT. Einblattdruck im Hochformat, Blattgröße 23,5 x 19 cm. FRANKFURT AM MAIN. Verordnung des Recheney-Amts vom 12. August 1770 betreffs der Auf- und Verrufung sämtlicher auswärtiger kupferner Kreuzer und kupferner 2-Pfennig-Stücke 1769 von FULDA sowie Außerkurssetzung der 6 bis 1-Kreuzer in Kupfer. Einblattdruck im Hochformat, Blattgröße 21,5 x 17 cm. FRANKFURT AM MAIN. Verordnung des Recheney-Amts vom 27. Mai 1773 fremder Kupfermünzen. Einblattdruck im Hochformat, Blattgröße 19,6 x 16,2 mm.(4)