Große krause Ordensschnalle des Lebensretters und Wehrmachtsangehörigen Alexander Stoll mit sechs Auszeichnungen. 1) Preußen: Eisernes Kreuz 1914 II. Klasse; 2) Freistaat Oldenburg: Verdienstmedaille für Rettung aus Gefahr, Silber, auf dem Rand links
DEUTSCHE ORDEN UND EHRENZEICHEN
DEUTSCHE STAATEN, SAMMLUNG HERZOGTUM UND GROSSHERZOGTUM OLDENBURG VON FRIEDHELM BEYREISS (†)
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RR 6, II
Laut Beyreiß (in BYO S. 93) ist die großherzogliche Verdienstmedaille für Rettung aus Gefahr auch nach Abdankung des Großherzogs am 11. November 1918 weiter verliehen worden. Die letzte Verleihung erfolgte im Jahre 1919 an die 14-jährige Schülerin Hildegard Schriever-Abeln. Danach wurden die Verleihungen eingestellt. Erst mit einer (laut Hessenthal und Schreiber in HUS S. 338, Nr. 1229) Verordnung des Staatministeriums vom 19. Februar 1927 (veröffentlicht im Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg, XLV. Band, 11. Stück) wurde wieder eine Verdienstmedaille für Rettung aus Gefahr eingeführt, die im Freistaat Oldenburg bis 1934 verliehen werden konnte. Da die hier angebotene Medaille das Datum vom 8. September 1920 aufweist, ist eindeutig erwiesen, daß sich diese Datumsangabe auf die Rettungstat bezieht und sich nicht auf den Tag der Verleihung beziehen kann, da zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Rettungsmedaille des Freistaates existierte. Mit Verabschiedung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 7. April 1933 wurde laut Artikel 3, Absatz 1, die Verleihung von Orden und Auszeichnungen für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr (Rettungsmedaillen) auf den Reichspräsidenten beschränkt. Das Gesetz trat am 9. April 1933 in Kraft. Mit Verordnung des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg (1847-1934, Reichspräsident seit 1925) über die Verleihung von Auszeichnungen für die Errettung von Menschenleben aus Lebensgefahr (Rettungsmedaillen)" vom 22. Juni 1934 wurde die Rettungsmedaille am Bande (§ 1) des Deutschen Reiches gestiftet. Gemäß dieser Verordnung wurden (in § 11) die Landesregierungen ermächtigt, " . . . für diejenigen Rettungstaten, die vor dem 9. April 1933 vollbracht sind, die bisher nach Landesrecht vorgesehenen Auszeichnungen bis zum 8. April 1934 selbst zu verleihen. Nach diesem Zeitpunkt . . . " würde der Reichspräsident " . . . beim Vorliegen der Voraussetzungen auch diejenigen Rettungsmedaillen verleihen, deren Verleihung die Landesregierungen wegen Jugendlichkeit des Retters ausgesetzt haben." Somit konnte der Freistaat Oldenburg noch bis zu diesem Datum selbst Rettungsmedaillen verleihen, wenn der Zeitpunkt der Rettungstat vor dem 9. April 1933 lag. Geht man aufgrund der Verleihungszahlen von insgesamt ca. 280 Medaillen im Zeitraum zwischen 1850 und 1919 (vgl. unsere Anmerkungen zu den Kat.-Nr. 218, 219 und 220) aus, was eine durchschnittliche Verleihung von vier Rettungsmedaillen pro Jahr ergibt, dürfte die Verdienstmedaille für Rettung aus Gefahr des Freistaats Oldenburg, auch unter Berücksichtigung der Nachverleihungen für Rettungstaten ab 1920, im Zeitraum zwischen 1927 und 1934 nicht mehr als 60 Mal verliehen worden sein.