Deutsche Ehrendenkmünze des Weltkrieges des Ordensrates der Deutschen Ehrenlegion i. V. des Verbandes national gesinnter Soldaten e. V. (Berlin). Buntmetall vergoldet, an glatter, vertikal broschierter Einer-Ordensschnalle mit aufgelegtem Bew&au
SAMMLUNG GROCH TEIL 12: DUBLETTEN IV - PREUSSEN 2, EK, FREIKORPS UND SOLDATENVERBÄNDE
DEUTSCHES REICH 1871-1945, DEUTSCHES REICH 1871-1945, DEUTSCHE SOLDATEN- UND VETERANENVEREINE- UND VERBÄNDE
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II
Artikel 109 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (sog. "Weimarer Reichsverfassung") verbot dem Staat die Verleihung von Orden und Ehrenzeichen ("Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nicht verliehen werden."). Somit durfte auch staatlicherseits keine Erinnerungsdekoration für die Teilnehmer am Ersten Weltkrieg gestiftet und verliehen werden, was auf große Empörung unter den Veteranen stieß. Um diesem Bedürfnis nachzukommen, schufen verschiedene, teilweise ausschließlich dafür gegründete privatrechtliche Organisationen und Vereine solche Kriegserinnerungs-Dekorationen, die größtenteils an Berechtigte verkauft wurden. So wurde im Jahre 1921 auch die Deutsche Ehrendenkmünze des Weltkrieges vom Ordensrat der Deutschen Ehrenlegion i. V. des Verbandes national gesinnter Soldaten e. V. mit Sitz in Berlin geschaffen. Sie wurde mit und ohne Bewährungsabzeichen vergeben. Dieses wurde an solche Kriegsteilnehmer verkauft, die Tapferkeitsauszeichnungen der verschiedenen Länder nachweisen konnten.
In Folge des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (sog. "Ermächtigungsgesetz") stiftete Reichspräsident Paul von Hindenburg (1847-1934, Reichspräsident seit 1925) unter Umgehung der Reichsverfassung am 13. Juli 1934, nur zwei Wochen vor seinem Tode, auf Vorschlag der Regierung Adolf Hitler (1889-1945, seit 1933 Reichskanzler, ab 1934 "Führer" und Reichskanzler) das Ehrenkreuz des Weltkrieges. Hierdurch verloren die privaten Erinnerungsdekorationen an den Ersten Weltkrieg ihre Daseinsberechtigung. Mit dem Ergänzungsgesetz zum Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 15. Mai 1933 fielen diese Art von Auszeichnungen definitiv unter das Verbot.