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Brandschutzehrenzeichen. Vollständiger Satz der Sonderstufen (seit 2001) I, II und III (weiß emailliert), Buntmetall vergoldet bzw. versilbert und emailliert, an Bändern (Stufen I und II) bzw. an Nadel (Stufe III), zusammen mit Ansteck-Miniaturen, Bu

DEUTSCHE ORDEN UND EHRENZEICHEN
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, BUNDESLAND HESSEN (SEIT 1945)

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Lot number 2144






Estimated price: 50.00 €
Hammer-price / sale price: 50.00 € (Preliminary hammer price)


Brandschutzehrenzeichen. Vollständiger Satz der Sonderstufen (seit 2001) I, II und III (weiß emailliert), Buntmetall vergoldet bzw. versilbert und emailliert, an Bändern (Stufen I und II) bzw. an Nadel (Stufe III), zusammen mit Ansteck-Miniaturen, Buntmetall vergoldet bzw. versilbert und emailliert, und Bandspangen mit Auflagen, Buntmetall vergoldet bzw. versilbert und emailliert, in Verleihungsetuis. KDO10 2509, 2510, 2511.


9 Stück., II

Auszug aus wikipedia.de:

Das Brandschutzehrenzeichen wurde am 30. Juli 1962 durch den damaligen hessischen Ministerpräsidenten Georg-August Zinn (1901-1976, Ministerpräsident von 1950 bis 1969) mit Erlaß gestiftet. Es dient seit diesem Zeitpunkt als Anerkennung und Würdigung von Verdiensten um den Brandschutz im Land Hessen.

Im Jahr 2002 erfuhr der Stiftungserlass des Brandschutzehrenzeichens eine in Deutschland einmalige Veränderung und zwar in der Form, als dass es ab diesem Zeitpunkt möglich war, die Stufen I bis III in einer veränderten Beschaffenheit zu verleihen. Diese Änderungen betreffen sowohl den Farbgrund als auch bei den Bandorden die Bandfarbe. So haben die "Sonderstufen" einen weißen Grund und bei dem Ordensband die Farben Weiß-Rot-Weiß (statt Rot-Weiß-Rot).

Die Sonderstufe I des Brandschutzehrenzeichens kann verliehen werden, wenn die zugrundeliegenden Verdienste um den Brandschutz einer mindestens 25-jährigen, aktiven pflichttreuen Dienstzeit gleichkommen. Diese eher schwammig formulierte Voraussetzung wird nicht bei einmaligen Verdiensten bzw. Leistungen erfüllt sein. Diese müssen, um anerkannt zu werden, eine gewisse Dauer und Nachhaltigkeit nach sich ziehen. Die Leistungen können sowohl theoretischer als auch praktischer Natur und müssen nicht von überregionaler Bedeutung sein, d. h. sie können sich auch auf Verdienste um die Brandschutzorganisation und den Brandschutz einer Gemeinde beschränken. Die Stufe kann daher auch an nicht der Feuerwehr angehörige Personen verliehen werden.

Verleihungsvoraussetzung für die Sonderstufe II des Brandschutzehrenzeichens sind Verdienste um den Brandschutz, die einer 40-jährigen aktiven, pflichttreuen Dienstzeit gleichkommen. Auch diese Voraussetzung wird bei einmaligen Leistungen und Verdiensten, die sich auf örtliche Bereiche beschränken, nur selten erfüllt sein. Daher ist mindestens zu fordern, dass die Leistungen über einen längeren Zeitraum erbracht worden sind und diesen auch überregionale Bedeutung zukommt. Hiernach kommen insbesondere solche Personen in Betracht, denen erhebliche Verdienste um den Brandschutz in größeren Gebieten (z. B. Landkreisebene, Regierungsbezirksebene) zukommen. Die Leistungen können auch bei dieser Stufe von theoretischer wie praktischer Natur sein.

Die Sonderstufe III des Brandschutzehrenzeichens kann verliehen werden, wenn die zugrundeliegenden Verdienste zu wesentlichen Verbesserungen des Brandschutzes im Lande beigetragen haben. Diese Leistungen können dabei sowohl theoretischer als auch praktischer Natur sein. Ebenfalls sind anerkannt Leistungen auf dem Gebiet der Wissenschaft (um den Brandschutz), die der Brandschutztechnik und der Brandchemie dienen sowie für Verdienste um die Brandschutzorganisation und Brandschutzforschung. Die Stufe kann daher auch an nicht der Feuerwehr angehörige Personen verliehen werden. Die Leistungen müssen auch in dieser Stufe so außergewöhnlich sein, dass eine Anerkennung und Würdigkeit durch eine Verleihung des Brandschutzehrenzeichens am Bande diese Tat nicht ausreichend oder angemessen erscheinen lässt.

Eine Verleihungsvoraussetzung für alle Stufen ist, dass der Auszuzeichnende der Auszeichnung auch würdig erscheint, d. h. dass die Gesamtpersönlichkeit zu berücksichtigen ist. Das Brandschutzehrenzeichen wird dabei nicht an Personen verliehen, die infolge einer Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens oder aus anderen Gründen der Auszeichnung unwürdig sind. Die trifft auch für den Fall zu, in dem die beliehene Person durch ihr späteres Verhalten diese Tatbestände erfüllt oder solche Gründe erst nachträglich bekannt geworden sind.