CARL THEODOR VON DALBERG, FÜRSTPRIMAS, 1808-1813.
MÜNZVERORDNUNGEN
DEUTSCHLAND, RHEINBUND
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CARL THEODOR VON DALBERG, FÜRSTPRIMAS, 1808-1813.
Verordnung, Paris, 11. Februar 1808, betreffs der innerhalb der Stadt FRANKFURT weiterhin kursgültig bleibenden "alten kurmainzischen und vormalig Reichsstadt-Frankfurtischen" 1-Kreuzer-Stücke sowie der Devaluierung der fremden "konventionsmäßig" und "unkonventionsmäßig ausgeprägten Kreuzer" auf Hälfte ihres Wertes, d. h. auf 1/2 Kreuzer oder 2 Heller. Zudem Warnung vor Annahmme bereits verrufenen, der nicht als Kreuzer geprägten fremden Scheidemünzen, wie z. B. Rappen der SCHWEIZ, Petermännchen von TRIER, 3-Heller-Stücke von WÜRZBURG. Doppelseitig bedrucktes Blatt, 35 x 21,2 cm. Beim Rand der Vs oben wohl als archivalischer Vermerk die handschriftlich in blauem Farbstift aufgetragene Jahrestahl 1808. Etwas fleckig und leicht gebräunt. DERS. Verordnung, Aschaffenburg, 21. Mai 1808, betreffs der Ankündigung der Außerkurssetzung der fremden 1-Kreuzer-Stücke innerhalb des der Stadt Frankfurt angehörigen Gebietes sowie der Einführung der 1-Kreuzer-Münzen der Fürstprimatischen Staaten und der weiterhin bestehenden vollen Gültigkeit der alten Kreuzer der Reichsstadt Frankfurt und von Kurmainz. Doppelseitig bedrucktes Blatt, 35,5 x 21,2 cm. (2)
Verordnung, Paris, 11. Februar 1808, betreffs der innerhalb der Stadt FRANKFURT weiterhin kursgültig bleibenden "alten kurmainzischen und vormalig Reichsstadt-Frankfurtischen" 1-Kreuzer-Stücke sowie der Devaluierung der fremden "konventionsmäßig" und "unkonventionsmäßig ausgeprägten Kreuzer" auf Hälfte ihres Wertes, d. h. auf 1/2 Kreuzer oder 2 Heller. Zudem Warnung vor Annahmme bereits verrufenen, der nicht als Kreuzer geprägten fremden Scheidemünzen, wie z. B. Rappen der SCHWEIZ, Petermännchen von TRIER, 3-Heller-Stücke von WÜRZBURG. Doppelseitig bedrucktes Blatt, 35 x 21,2 cm. Beim Rand der Vs oben wohl als archivalischer Vermerk die handschriftlich in blauem Farbstift aufgetragene Jahrestahl 1808. Etwas fleckig und leicht gebräunt. DERS. Verordnung, Aschaffenburg, 21. Mai 1808, betreffs der Ankündigung der Außerkurssetzung der fremden 1-Kreuzer-Stücke innerhalb des der Stadt Frankfurt angehörigen Gebietes sowie der Einführung der 1-Kreuzer-Münzen der Fürstprimatischen Staaten und der weiterhin bestehenden vollen Gültigkeit der alten Kreuzer der Reichsstadt Frankfurt und von Kurmainz. Doppelseitig bedrucktes Blatt, 35,5 x 21,2 cm. (2)